Zur Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.04.2012 – 8 Sa 63/12

1. Unwirksame Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages durch schriftliche Vereinbarung erst nach Ablauf des vorangehenden Befristungszeitraums. Rechtzeitige mündliche Verlängerungsabrede wahrt nicht die Schriftform; keine Heilung möglich (gegen LAG Düsseldorf, 06.12.2001 – 11 Sa 1204/01 – LAGE § 17 TzBfG Nr. 1)
(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 07.12.2011 – 1 Ca 2112/11 – abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der vereinbarten Befristung vom 26.07.2010 zum 31.07.2011 beendet worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

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